Multifunktionswerkzeugegehören für viele Veranstaltungstechniker und Handwerker zu den wichtigsten Werkzeugen im Alltag. Der griffbereite Alleskönner kann jedoch für Ärger mit der Polizei sorgen. Multitools fallen nämlich unter bestimmten Umständen unter das Waffengesetz §42A Abs. 1 Nr. 3 und somit unter das Führungsverbot.
Multitools als Einhandmesser – die Gesetzeslage
Das seit 2002 gültige Waffengesetz verbietet in Paragraph 42A das Führen von
1. Anscheinswaffen
2. Hieb- und Stoßwaffen
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
(§42A Abs. 1 WaffG)
Multitools, deren Klinge sich mit einer Hand öffnen und verriegeln lassen, fallen unter den Begriff „Einhandmesser“ und dürfen nicht offen – zum Beispiels in einer Tasche am Gürtel – getragen werden. In einem Newsletter der Deutsche Polizeigewerkschaft, dem Polizeispiegel vom Mai 2009, heißt es zum Thema Multitools:
Diese Einschränkungen gelten auch für alle Arten von Einhandmessern. Einhandmesser sind Klappmesser, bei denen der Mechanismus so ausgearbeitet ist, dass die Klinge mühelos mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden kann.
… darunter fallen auch Multifunktionsmesser (z. B. Schweizer Messer, Leatherman) wenn die Klinge mit einer Hand (wie hier durch das Spyderco-Loch) zu bedienen ist.
Laut Gesetz (§42A Abs. 2 WaffG) dürfen demnach die Werkzeuge nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, außer sie werden
- für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen verwendet
- in einem verschlossenen Behältnis transportiert
oder es liegt
- ein berechtigtes Interesse vor.
Der Gesetzgeber definiert als berechtigtes Interesse, „wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient“ (§42A Abs. 3 WaffG).
Veranstaltungstechniker und Handwerker dürfen laut dieser Definition Multistools also bei sich tragen, wenn sie diese für die Ausübung ihres Berufes benötigen. Auf Events, Veranstaltung oder auf dem Bau ist die Handhabung des Werkzeugs unproblematisch.
Der Arbeitsweg – Die gesetzliche Grauzone
Kompliziert wird die Gesetzeslage erst auf dem Arbeitsweg. So stellt sich die Frage, ob auf dem Weg zu und von einem Veranstaltungsort das Multitool offen getragen werden darf.
Problematisch sind hier die Zuständigkeiten. So verweist das Bundeskriminalamt in einem Interview mit dem Messer-Blog knife-blog.com auf die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden vor Ort. Die Eingrenzung des berechtigten Interesses läge demnach im Ermessen der jeweiligen Bundesländer.
Die Pressestelle des bayerischen Innenministeriums erklärt im Knife-Blog, dass in Bayern das Führen im Zusammenhang erfolgt, wenn…
… der Gegenstand zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Führen zudem einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweist. Erfasst sind daher bspw. auch Hin- und Rückwege oder Fahrten zum Kunden, selbst wenn diese unterbrochen werden (im Übrigen ist hierbei auch das Führen in der Gürteltasche erfasst). Die Beurteilung, wann eine Ausnahme vom Führverbot vorliegt, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles.
Sicher ist sicher: Ab in den Werkzeugkasten
Ob ein Multitool im öffentlichen Raum am Gürtel getragen werden darf, liegt also im Ermessen der Länder und der ermittelnden Beamten. Wer auf Nummer sicher gehen will, verstaut den Leatherman auf Arbeitswegen in einer mit einem Schloss gesicherten Tasche oder im Werkzeugkasten.
Eine weitere Möglichkeit ist es, bei den zuständigen Behörden nachzufragen, ob das Multifunktionswerkzeug auf dem Arbeitsweg auch am Gürtel getragen werden darf – so werden zumindest unschöne Aufeinandertreffen mit der Polizei vermieden.
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